Verfahrenseinstellung
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [ EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2025 zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am 8. Juni 2022 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede gestellt, wobei es konkret um eine E-Mail vom 11. März 2022 gehe, welche die Beschuldigte an ihren ehemaligen Ehemann und Vater des gemeinsamen Sohnes H. , D. , sowie an dessen neue Partnerin, C. , gesendet habe, in welcher die Beschuldigte schreibe, die Beschwerdeführerin habe ihren Enkel, H. , zweimal im Intimbereich angefasst. Der Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass H. seiner Mutter – der Beschuldigten – nicht von einem Vorfall, welcher sich an jenem Tag ereignet haben sollte, erzählt habe. Es sei in Anbetracht seiner Aussagen im Gegenteil sogar eher wahrscheinlich, dass er sich seiner Mutter gegenüber entsprechend geäussert habe. Sodann sei im Grundsatz auf die Ausführungen in der früheren Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 zu verweisen. Der Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung in der E-Mail vom 11. März 2022 habe diffamieren wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, mit ihrer vorgenannten Mitteilung an D. ein berechtigtes Interesse wahrgenommen habe und ihren elterlichen Pflichten nachgekommen sei, weshalb der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. Da sich in casu die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren beteiligt, Beweisanträge gestellt und deren Ablehnung sowie die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 sogar mit Beschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen habe, seien die Grundvoraussetzungen für eine Entschädigung der Beschuldigten durch die Privatklägerschaft vorliegend erfüllt. Ausgehend von einem üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- würden sich die Aufwendungen der Verteidigung als angemessen erweisen, weshalb ihr eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'581.20 zuzusprechen sei.
E. 1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. Januar 2025 im Wesentlichen vor, die Behauptungen der Beschuldigten in ihrer E-Mail würden objektiv den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllen. Soweit die Beschuldigte geltend mache, ihr Sohn habe ihr von dem Vorfall erzählt, stimme dies nicht. Auch seien die Behauptungen anatomisch und technisch nicht möglich. Sodann hätten diese von den ebenfalls anwesenden Zeugen (C. , E. , und D. ,) bemerkt werden müssen. Die genannten Zeugen würden sodann bestätigen können, dass es den Vorfall nicht gegeben habe, weshalb sich die Behauptung der Beschuldigten als unwahr erweise. Die Aussagen von H. anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2024 seien keineswegs klar und wohl auch nicht verwertbar. So habe die befragende Person ihn zu den Aussagen gedrängt, obschon er anfangs signalisiert habe, dass er keine Aussagen machen wolle. H. habe am 18. Oktober 2024 in Anwesenheit von C. , F. , G. und D. , erklärt, seine Mutter habe ihm im Hinblick auf seine Einvernahme gesagt, er könne dann sehen, wo er wohnen werde, wenn er wahrheitsgemäss aussage; bei seiner Mutter in Oberwil könne er dann nicht mehr leben. Die genannten Personen seien als Zeugen zu befragen, was die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (nach Zustellung der Schlussmitteilung vom 29. November 2024) mitgeteilt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin weder in der Einstellungsverfügung noch in der Verfügung über die Beweisanträge, jeweils vom 8. Januar 2025, berücksichtigt. Die Begründung der Einstellung des Verfahrens, wonach sich nach der Einvernahme von H. keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden, sei folglich haltlos. Die beantragten Beweismittel seien von entscheidender Bedeutung. Zur Auferlegung der Verteidigungskosten der Beschuldigten sei sodann zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht verursacht habe.
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025, es werde vollumfänglich auf die angefochtene Einstellungsverfügung, die Verfügung betreffend Beweisanträge vom 8. Januar 2025 sowie auf die Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. Dezember 2023 verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, dass es vorliegend nicht darum gehe, zu klären, ob die tatsächlichen Vorfälle (Berührungen im Intimbereich) tatsächlich stattgefunden hätten, sondern ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. H. habe anlässlich seiner Einvernahme nach entsprechender Rechtsbelehrung und dem Hinweis, er dürfe keine falschen Anschuldigungen machen, ausgesagt, dass sich der Vorfall ereignet habe und ihm etwas Unangenehmes passiert sei, das man vielleicht ein bisschen als sexuellen Übergriff verstehen könne, worunter er verstehe, im Intimbereich angefasst zu werden. Die Beweislage präsentiere sich somit nach besagter Einvernahme noch mehr zu Gunsten der Beschuldigten und es sei davon auszugehen, dass ihr Sohn ihr in irgendeiner Form über den Vorfall berichtet habe, sie somit ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen für wahr zu halten. Die zusätzlich beantragten Einvernahmen seien in Anlehnung an den Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2024 abgelehnt worden, da den übrigen Personen weiterhin keine Angaben darüber, was H. seiner Mutter gesagt oder nicht gesagt habe, möglich seien. Es gebe zudem keinen Anlass davon auszugehen, dass H. im Rahmen seiner Einvernahme Falschaussagen getätigt habe. Es handle sich sodann vorliegend um einen Bagatellfall und es sei auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1290/2021 E. 4.1 vom 31. März 2022 zu verweisen, in welchem die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes in weniger bedeutenden Strafsachen betont würden. Betreffend die Kostenfolge sei zu bemerken, dass gemäss Rechtsprechung, insbesondere BGE 138 IV 248, kein irgendwie geartetes Verschulden der Privatklägerschaft für die Auferlegung der Kosten der Gegenpartei gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO vorausgesetzt werde.
E. 1.4 Die Beschuldigte bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2025 vor, es werde bestritten, dass sie auf die Einvernahme ihres Sohnes eingewirkt habe. Es erscheine unglaubhaft, dass H. gegenüber seinem Vater und drei weiteren Personen gesagt haben soll, die Mutter hätte ihn vor der Einvernahme unter Druck gesetzt, habe er doch anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft keine weiteren Aussagen machen wollen. Die Beschuldigte habe damals selbst keine Anzeige gegen die frühere Schwiegermutter eingereicht, um das Kind als Opfer davor zu schützen, gegen die eigene Grossmutter aussagen zu müssen sowie um einen Loyalitätskonflikt mit dem Vater zu vermeiden, weshalb es ärgerlich sei, wenn die Grossmutter nun das Kind zum Spielball mache und in ein Verfahren hineinziehe. Eine allfällige Befragung der beantragten Zeugen ändere nichts an der Tatsache, dass H. keine über das bereits Gesagte hinausgehende Aussagen zum bis heute ungeklärten damaligen Tathergang bei seiner Grossmutter machen wolle.
E. 2 In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist oder ob anstelle der Einstellung die Untersuchung weiterzuführen ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, so ist dieses ebenfalls einzustellen (vgl. Jositsch / Schmid , a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz " in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes beziehungsweise spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen . Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist von der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu treffen (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 2). Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage beziehungsweise dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person. Auch wenn das Befinden der Schuldfrage nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte bildet, ist indes im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (vgl. Landshut / Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.). Zuständig für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine Anklage oder ein Strafbefehl ergehen soll, ist allein die Staatsanwaltschaft (vgl. Landshut / Bosshard , a.a.O., N 4).
E. 2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise, weil es von rein zivil-oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 19 f.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 319 N 6; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 9).
E. 2.3 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (sittliche Ehre). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2). Die üble Nachrede ist ein Vorsatzdelikt. Eventualvorsatz genügt, wobei sich das Handeln mit Wissen und Willen auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss und nicht auf die Unwahrheit der Äusserung selbst ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 11). Wer die Wahrheit seiner Behauptung beweist, ist gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB freizusprechen, wobei die Beweislast der beschuldigten Person obliegt (sog. Wahrheitsbeweis). Kann der Wahrheitsbeweis durch die beschuldigte Person nicht erbracht werden, so steht es ihr frei, den Gutglaubensbeweis anzutreten ( Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 27). Demnach ist ebenfalls jene Person straflos, die beweist, dass sie "ernsthafte Gründe" hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten. Erforderlich ist danach zunächst, dass der Täter an die Wahrheit der Äusserung geglaubt hat ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 11 N 44). Dabei müssen die Gründe, aus denen der Täter seine Äusserungen für wahr gehalten hat, schon nach dem Gesetzeswortlaut "ernsthafte" gewesen sein – voreilige Schlüsse oder Verdächtigungen, die sich als falsch erweisen, bleiben daher strafbar (BGE 101 IV 176; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 45). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich dabei, wie bei der Fahrlässigkeit, nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 13 f.). Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Täter "die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen" haben muss, "um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten" (BGE 116 IV 205 E. 3; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 45). Je legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Die Anforderungen an die Prüfungsdichte sind also geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 45). Je unwahrscheinlicher hingegen die aufgestellte Behauptung ist, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft werden ( Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 19). Der Gutglaubensbeweis ist somit erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 114 E. 2; Omar Abo Youssef , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 N 18). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel bei über die Medien beziehungsweise in öffentlichen, durch die Presse, Flugblätter oder Ähnlichem verbreiteten Äusserungen gestellt (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGE 105 IV 114 E. 2a; BGE 104 IV 15 E. 4b; Omar Abo Youssef , a.a.O., Art. 173 N 18; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 46). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter kein berechtigtes oder kein öffentliches Interesse verfolgte (BGE 105 IV 114; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 46).
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Grundsätzlich ist daher solchen Beweisbegehren mit Blick auf die Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte zu entsprechen, da der Abschluss des Vorverfahrens auf einem möglichst umfassenden Beweisergebnis beruht und vermieden werden soll, dass das Gericht im Hauptverfahren erneut grössere Beweisabnahmen vornehmen muss ( Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 318 N 6; Dorothe Wiprächtiger / Miriam Hans / Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 15 und N 9).
E. 3.1 Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2024 (Verfahrensnummer 470 23 251) wurde die Beschwerde von A. gutgeheissen, die frühere Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde sodann angewiesen, H. zur Sache zu befragen. Dies, da die Erforschung der materiellen Wahrheit vorliegend einzig durch eine Befragung von H. durch eine dafür speziell ausgebildete Fachperson gelingen könne, hingegen andere Personen keine Angaben darüber machen könnten, was H. der Beschuldigten allenfalls berichtet habe, weshalb auf eine Zeugeneinvernahme dieser Personen zumindest vorerst verzichtet werden könne (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2024, E. II. 2.2.1). Dieser Aufforderung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Wie der Aktennotiz vom 29. Oktober 2024 zu entnehmen ist, hat eine Videoeinvernahme mit H. an nämlichem Tag stattgefunden. Anlässlich dieser Befragung hat H. angegeben, dass etwas passiert sei, das für ihn sehr unangenehm und "vielleicht ein bisschen ein sexueller Übergriff" gewesen sei, worunter er verstehe, dass man im Intimbereich angefasst werde. Gemäss dem Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 11. November 2024 sei die Befragung in altersentsprechender Art sowie mit geeigneter Wortwahl durchgeführt worden. Die gestellten Fragen seien wertneutral und nicht suggestiv formuliert gewesen. Die Einvernahme von H. ist demnach lege artis durchgeführt worden. Es sind keine Hinweise ersichtlich, aus welchen Gründen nicht auf die Depositionen von H. abgestellt werden könnte. Aus seinen Aussagen erhellt sodann mit hinreichender Klarheit, dass es aus seiner Sicht zu einem entsprechenden Vorfall gekommen ist.
E. 3.2 Vorliegend ist einzig massgebend, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt hat, das, was H. ihr berichtet hatte, für wahr zu halten. Ist dies zu bejahen, so hat sich die Beschuldigte nicht nach Art. 173 StGB strafbar gemacht. Aufgrund des Beweisergebnisses ist nunmehr davon auszugehen, dass H. der Beschuldigten sinngemäss von den Berührungen im Intimbereich berichtet hat (vgl. dazu Einvernahme der Beschuldigten vom 28. April 2023, act. 45 ff., sowie Einvernahme von H. , Aktennotiz vom 29. Oktober 2024). Die übrigen von der Beschwerdeführerin als Zeugen angerufenen Personen können zur vorliegend relevanten Frage, ob H. seiner Mutter von einem Vorfall berichtet hatte oder nicht, zum vornherein keine sachdienlichen Aussagen tätigen. Die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Januar 2025 ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch nachfolgende E. II. 3.3). Zu prüfen ist sodann, ob die Beschuldigte weitere zumutbare Nachforschungen hätte unternehmen müssen, um die Richtigkeit der Äusserungen ihres Sohnes zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dies ist nach den vorliegenden Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten in casu zu verneinen. Die Beschuldigte durfte in guten Treuen das von ihrem Sohn Geschilderte für wahr halten und in der Folge in der E-Mail vom 11. März 2022 an den Vater des Sohnes und dessen Partnerin darauf Bezug nehmen. So liegt es klarerweise in der elterlichen Pflicht, das Kindeswohl permanent zu schützen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Für die Beschuldigte spricht insbesondere, dass sie einzig gegenüber den genannten Personen, mithin einem absolut beschränkten und vertraulichen Personen- kreis, in sachlich angemessener Weise Bezug auf das von H. Berichtete genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen sie vorliegend hätte ergreifen müssen, um vor dem Versenden der besagten E-Mail vom 11. März 2022 die Äusserungen ihres Sohnes zu überprüfen. Damit hat sie die nach den konkreten Umständen geforderte Sorgfalt ohne Weiteres aufgebracht. Entsprechend hat sie sich offenkundig nicht der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB strafbar gemacht, weshalb sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Verfahrenseinstellung als rechtens erweist, zumal es sich bei der vorgeworfenen Tat erst noch um ein klares Bagatelldelikt handelt.
E. 3.3 Zu betonen ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft namentlich bei Bagatelldelikten generell von ressourcenverschwendenden Massnahmen abzusehen hat. So hält die Botschaft zu StPO ausdrücklich fest, dass Beweiserhebungen im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalles stehen müssen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1263). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt zu stehen hat. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung sowie an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss daher im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen, denn die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1; Christoph Riedo / Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 39). Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, bloss weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Auch wenn sich die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Konstellationen bezieht, in denen der Erlass eines Strafbefehls im Raum stand, sind diese Erwägungen analog auch für die vorliegende Situation anwendbar.
E. 3.4 Schliesslich ist auch Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2025 zu bestätigen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO Kosten auferlegt werden, wenn sie sich am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248), was in casu zutrifft. Die Zusprechung einer Entschädigung der Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'581.20 ist daher zu Recht erfolgt.
E. 4 Aus den vorgenannten Gründen erhellt, dass der Verfahrensabschluss seitens der Staatsanwaltschaft in Form einer Verfahrenseinstellung, wie er vorliegend mit Verfügung vom 8. Januar 2025 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO vorgenommen worden ist, nicht zu beanstanden ist. Auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 3'581.20 zu bezahlen, ist zu bestätigen. Die Beschwerde vom 17. Januar 2025 ist folglich als unbegründet abzuweisen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 2. Nach Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. Ferner hat das Bundesgericht in BGE 147 IV 47 dargelegt, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zu Lasten des Staates geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zu Lasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.2.1 ff., insb. E. 4.2.6). Entsprechend dem genannten Verfahrensausgang, in Beachtung der dargelegten Rechtsprechung sowie angesichts des Umstands, wonach es sich bei der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt handelt (vgl. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), hat die unterliegende Privatklägerin und Beschwerdeführerin der Beschuldigten, welche sich in diesem Verfahren beteiligt hat, eine Parteientschädigung zu entrichten. Da die Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Annalisa Landi, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihre Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). In Anbetracht des Umfangs der Eingabe der Beschuldigten (1.5-seitige Stellungnahme vom 3. Februar 2025) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 20.25, somit total Fr. 270.25, angemessen, wobei ihr dieser Betrag zu Lasten der Beschwerdeführerin auszurichten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Advokatin Annalisa Landi eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 20.25, somit total Fr. 270.25, zu bezahlen.
- Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. Februar 2025 (470 25 13) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Anja Dillena Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Grether, Lange Gasse 15, Postfach 2448, 4002 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Januar 2025 A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 8. Januar 2025 wurde das Strafverfahren gegen B. (fortan: Beschuldigte) wegen übler Nachrede zum Nachteil von A. in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Schliesslich wurde A. verpflichtet, der Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'581.20 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung und der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Grether, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde gegen die nämliche Einstellungsverfügung. Sie stellte den Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und demzufolge die Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2025 aufzuheben (Ziffer 1), und es sei die Staatsanwaltschaft dementsprechend anzuweisen, das gegen die Beschuldigte hängige Strafverfahren fortzusetzen (Ziffer 2). Zudem seien die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gemäss deren Eingabe vom 12. Dezember 2024 gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die folgenden Personen als Zeugen einzuvernehmen: C. ; D. ; E. ; F. sowie G. (Ziffer 3). Überdies sei die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Tragung der Verteidigungskosten der Beschuldigten aufzuheben und diese Verteidigungskosten seien dem Staat oder der Beschuldigten aufzuerlegen. Ausserdem sei der vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf die Auferlegung der Verteidigungskosten gemäss Ziffer 3 der Einstellungsverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 4), eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziffer 5), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffer 6). C. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2025 wurde unter anderem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde vom 17. Januar 2025 an die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 3. Februar 2025 übersandt (für Letztere fakultativ). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 750.-- bis zum 3. Februar 2025 (nicht erstreckbar) zu erbringen, unter Hinweis auf einen Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2025, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 begehrte die Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. F. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde mitunter der Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt sowie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 21. Januar 2025 angeordnete Sicherheitsleistung erbracht hat. Schliesslich wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. Erwägungen I. Formelles 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [ EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. 2. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. Januar 2025 gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Mit der genannten Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2025 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die genannte Beschwerde erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem am 8. Juni 2022 erklärten Strafantrag als Privatklägerin und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert und ist ausserdem durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, womit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Überdies bringt die Beschwerdeführerin den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe vor und kommt ihrer Begründungspflicht nach. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch die gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO geforderte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 750.-- fristgerecht erbracht. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. II. Materielles 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2025 zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe am 8. Juni 2022 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede gestellt, wobei es konkret um eine E-Mail vom 11. März 2022 gehe, welche die Beschuldigte an ihren ehemaligen Ehemann und Vater des gemeinsamen Sohnes H. , D. , sowie an dessen neue Partnerin, C. , gesendet habe, in welcher die Beschuldigte schreibe, die Beschwerdeführerin habe ihren Enkel, H. , zweimal im Intimbereich angefasst. Der Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass H. seiner Mutter – der Beschuldigten – nicht von einem Vorfall, welcher sich an jenem Tag ereignet haben sollte, erzählt habe. Es sei in Anbetracht seiner Aussagen im Gegenteil sogar eher wahrscheinlich, dass er sich seiner Mutter gegenüber entsprechend geäussert habe. Sodann sei im Grundsatz auf die Ausführungen in der früheren Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 zu verweisen. Der Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung in der E-Mail vom 11. März 2022 habe diffamieren wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten, mit ihrer vorgenannten Mitteilung an D. ein berechtigtes Interesse wahrgenommen habe und ihren elterlichen Pflichten nachgekommen sei, weshalb der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. Da sich in casu die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren beteiligt, Beweisanträge gestellt und deren Ablehnung sowie die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 sogar mit Beschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen habe, seien die Grundvoraussetzungen für eine Entschädigung der Beschuldigten durch die Privatklägerschaft vorliegend erfüllt. Ausgehend von einem üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- würden sich die Aufwendungen der Verteidigung als angemessen erweisen, weshalb ihr eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'581.20 zuzusprechen sei. 1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. Januar 2025 im Wesentlichen vor, die Behauptungen der Beschuldigten in ihrer E-Mail würden objektiv den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllen. Soweit die Beschuldigte geltend mache, ihr Sohn habe ihr von dem Vorfall erzählt, stimme dies nicht. Auch seien die Behauptungen anatomisch und technisch nicht möglich. Sodann hätten diese von den ebenfalls anwesenden Zeugen (C. , E. , und D. ,) bemerkt werden müssen. Die genannten Zeugen würden sodann bestätigen können, dass es den Vorfall nicht gegeben habe, weshalb sich die Behauptung der Beschuldigten als unwahr erweise. Die Aussagen von H. anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2024 seien keineswegs klar und wohl auch nicht verwertbar. So habe die befragende Person ihn zu den Aussagen gedrängt, obschon er anfangs signalisiert habe, dass er keine Aussagen machen wolle. H. habe am 18. Oktober 2024 in Anwesenheit von C. , F. , G. und D. , erklärt, seine Mutter habe ihm im Hinblick auf seine Einvernahme gesagt, er könne dann sehen, wo er wohnen werde, wenn er wahrheitsgemäss aussage; bei seiner Mutter in Oberwil könne er dann nicht mehr leben. Die genannten Personen seien als Zeugen zu befragen, was die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (nach Zustellung der Schlussmitteilung vom 29. November 2024) mitgeteilt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin weder in der Einstellungsverfügung noch in der Verfügung über die Beweisanträge, jeweils vom 8. Januar 2025, berücksichtigt. Die Begründung der Einstellung des Verfahrens, wonach sich nach der Einvernahme von H. keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden, sei folglich haltlos. Die beantragten Beweismittel seien von entscheidender Bedeutung. Zur Auferlegung der Verteidigungskosten der Beschuldigten sei sodann zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht verursacht habe. 1.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2025, es werde vollumfänglich auf die angefochtene Einstellungsverfügung, die Verfügung betreffend Beweisanträge vom 8. Januar 2025 sowie auf die Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. Dezember 2023 verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, dass es vorliegend nicht darum gehe, zu klären, ob die tatsächlichen Vorfälle (Berührungen im Intimbereich) tatsächlich stattgefunden hätten, sondern ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen in guten Treuen für wahr zu halten. H. habe anlässlich seiner Einvernahme nach entsprechender Rechtsbelehrung und dem Hinweis, er dürfe keine falschen Anschuldigungen machen, ausgesagt, dass sich der Vorfall ereignet habe und ihm etwas Unangenehmes passiert sei, das man vielleicht ein bisschen als sexuellen Übergriff verstehen könne, worunter er verstehe, im Intimbereich angefasst zu werden. Die Beweislage präsentiere sich somit nach besagter Einvernahme noch mehr zu Gunsten der Beschuldigten und es sei davon auszugehen, dass ihr Sohn ihr in irgendeiner Form über den Vorfall berichtet habe, sie somit ernsthafte Gründe gehabt habe, ihre Behauptungen für wahr zu halten. Die zusätzlich beantragten Einvernahmen seien in Anlehnung an den Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2024 abgelehnt worden, da den übrigen Personen weiterhin keine Angaben darüber, was H. seiner Mutter gesagt oder nicht gesagt habe, möglich seien. Es gebe zudem keinen Anlass davon auszugehen, dass H. im Rahmen seiner Einvernahme Falschaussagen getätigt habe. Es handle sich sodann vorliegend um einen Bagatellfall und es sei auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1290/2021 E. 4.1 vom 31. März 2022 zu verweisen, in welchem die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes in weniger bedeutenden Strafsachen betont würden. Betreffend die Kostenfolge sei zu bemerken, dass gemäss Rechtsprechung, insbesondere BGE 138 IV 248, kein irgendwie geartetes Verschulden der Privatklägerschaft für die Auferlegung der Kosten der Gegenpartei gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO vorausgesetzt werde. 1.4 Die Beschuldigte bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2025 vor, es werde bestritten, dass sie auf die Einvernahme ihres Sohnes eingewirkt habe. Es erscheine unglaubhaft, dass H. gegenüber seinem Vater und drei weiteren Personen gesagt haben soll, die Mutter hätte ihn vor der Einvernahme unter Druck gesetzt, habe er doch anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft keine weiteren Aussagen machen wollen. Die Beschuldigte habe damals selbst keine Anzeige gegen die frühere Schwiegermutter eingereicht, um das Kind als Opfer davor zu schützen, gegen die eigene Grossmutter aussagen zu müssen sowie um einen Loyalitätskonflikt mit dem Vater zu vermeiden, weshalb es ärgerlich sei, wenn die Grossmutter nun das Kind zum Spielball mache und in ein Verfahren hineinziehe. Eine allfällige Befragung der beantragten Zeugen ändere nichts an der Tatsache, dass H. keine über das bereits Gesagte hinausgehende Aussagen zum bis heute ungeklärten damaligen Tathergang bei seiner Grossmutter machen wolle. 2. In casu ist zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgt ist oder ob anstelle der Einstellung die Untersuchung weiterzuführen ist. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, so ist dieses ebenfalls einzustellen (vgl. Jositsch / Schmid , a.a.O., N 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO hat sich nach dem Grundsatz " in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Vorverfahrens erfordert somit ein entscheidungsreifes beziehungsweise spruchreifes Beweisergebnis. Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, ist – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache an die Untersuchung zurückzuweisen . Die Entscheidung über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens ist von der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu treffen (vgl. Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 2). Mit dem Entscheid über die Weiterführung des Strafverfahrens durch Anklage beziehungsweise dessen Beendigung mittels Einstellung erfolgt eine wesentliche Weichenstellung für das Schicksal der Strafsache und damit auch jenes der Verfahrensbeteiligten, vor allem der beschuldigten Person. Auch wenn das Befinden der Schuldfrage nicht den Strafverfolgungsbehörden zu übertragen, sondern Aufgabe unabhängiger Gerichte bildet, ist indes im Interesse der Verfahrensökonomie und der Schonung der beschuldigten Person darauf zu achten, dass keine leichtfertigen Anklagen erhoben werden (vgl. Landshut / Bosshard , a.a.O., N 3, m.w.H.). Zuständig für den Entscheid, ob eine Einstellung, eine Anklage oder ein Strafbefehl ergehen soll, ist allein die Staatsanwaltschaft (vgl. Landshut / Bosshard , a.a.O., N 4). 2.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einstellung zu verfügen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt, beispielsweise, weil es von rein zivil-oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist. Allerdings ist auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind immer durch das zuständige Strafgericht zu entscheiden. Namentlich wird die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten regelmässig durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand oder die Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt bestimmt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" prinzipiell Anklage zu erheben ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , a.a.O., Art. 319 N 19 f.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 319 N 6; Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 9). 2.3 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Auffassung der neueren Lehre und Praxis können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre, die Ehre beeinträchtigende Aussagen sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlichsittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (sittliche Ehre). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (BGer 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2). Die üble Nachrede ist ein Vorsatzdelikt. Eventualvorsatz genügt, wobei sich das Handeln mit Wissen und Willen auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen muss und nicht auf die Unwahrheit der Äusserung selbst ( Stefan Trechsel / Marianne Johanna Lehmkuhl , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 11). Wer die Wahrheit seiner Behauptung beweist, ist gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB freizusprechen, wobei die Beweislast der beschuldigten Person obliegt (sog. Wahrheitsbeweis). Kann der Wahrheitsbeweis durch die beschuldigte Person nicht erbracht werden, so steht es ihr frei, den Gutglaubensbeweis anzutreten ( Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 27). Demnach ist ebenfalls jene Person straflos, die beweist, dass sie "ernsthafte Gründe" hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten. Erforderlich ist danach zunächst, dass der Täter an die Wahrheit der Äusserung geglaubt hat ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 11 N 44). Dabei müssen die Gründe, aus denen der Täter seine Äusserungen für wahr gehalten hat, schon nach dem Gesetzeswortlaut "ernsthafte" gewesen sein – voreilige Schlüsse oder Verdächtigungen, die sich als falsch erweisen, bleiben daher strafbar (BGE 101 IV 176; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 45). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich dabei, wie bei der Fahrlässigkeit, nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1; Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 13 f.). Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Täter "die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen" haben muss, "um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten" (BGE 116 IV 205 E. 3; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 45). Je legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Abklärungspflicht. Die Anforderungen an die Prüfungsdichte sind also geringer, wenn die Äusserung aus begründetem Anlass geschah ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 45). Je unwahrscheinlicher hingegen die aufgestellte Behauptung ist, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft werden ( Trechsel / Lehmkuhl , a.a.O., Art. 173 N 19). Der Gutglaubensbeweis ist somit erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 114 E. 2; Omar Abo Youssef , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 N 18). Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel bei über die Medien beziehungsweise in öffentlichen, durch die Presse, Flugblätter oder Ähnlichem verbreiteten Äusserungen gestellt (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGE 105 IV 114 E. 2a; BGE 104 IV 15 E. 4b; Omar Abo Youssef , a.a.O., Art. 173 N 18; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 46). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter kein berechtigtes oder kein öffentliches Interesse verfolgte (BGE 105 IV 114; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., § 11 N 46). 2.4 Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Grundsätzlich ist daher solchen Beweisbegehren mit Blick auf die Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte zu entsprechen, da der Abschluss des Vorverfahrens auf einem möglichst umfassenden Beweisergebnis beruht und vermieden werden soll, dass das Gericht im Hauptverfahren erneut grössere Beweisabnahmen vornehmen muss ( Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 318 N 6; Dorothe Wiprächtiger / Miriam Hans / Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 15 und N 9). 3. 3.1 Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2024 (Verfahrensnummer 470 23 251) wurde die Beschwerde von A. gutgeheissen, die frühere Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde sodann angewiesen, H. zur Sache zu befragen. Dies, da die Erforschung der materiellen Wahrheit vorliegend einzig durch eine Befragung von H. durch eine dafür speziell ausgebildete Fachperson gelingen könne, hingegen andere Personen keine Angaben darüber machen könnten, was H. der Beschuldigten allenfalls berichtet habe, weshalb auf eine Zeugeneinvernahme dieser Personen zumindest vorerst verzichtet werden könne (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2024, E. II. 2.2.1). Dieser Aufforderung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Wie der Aktennotiz vom 29. Oktober 2024 zu entnehmen ist, hat eine Videoeinvernahme mit H. an nämlichem Tag stattgefunden. Anlässlich dieser Befragung hat H. angegeben, dass etwas passiert sei, das für ihn sehr unangenehm und "vielleicht ein bisschen ein sexueller Übergriff" gewesen sei, worunter er verstehe, dass man im Intimbereich angefasst werde. Gemäss dem Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 11. November 2024 sei die Befragung in altersentsprechender Art sowie mit geeigneter Wortwahl durchgeführt worden. Die gestellten Fragen seien wertneutral und nicht suggestiv formuliert gewesen. Die Einvernahme von H. ist demnach lege artis durchgeführt worden. Es sind keine Hinweise ersichtlich, aus welchen Gründen nicht auf die Depositionen von H. abgestellt werden könnte. Aus seinen Aussagen erhellt sodann mit hinreichender Klarheit, dass es aus seiner Sicht zu einem entsprechenden Vorfall gekommen ist. 3.2 Vorliegend ist einzig massgebend, ob die Beschuldigte ernsthafte Gründe gehabt hat, das, was H. ihr berichtet hatte, für wahr zu halten. Ist dies zu bejahen, so hat sich die Beschuldigte nicht nach Art. 173 StGB strafbar gemacht. Aufgrund des Beweisergebnisses ist nunmehr davon auszugehen, dass H. der Beschuldigten sinngemäss von den Berührungen im Intimbereich berichtet hat (vgl. dazu Einvernahme der Beschuldigten vom 28. April 2023, act. 45 ff., sowie Einvernahme von H. , Aktennotiz vom 29. Oktober 2024). Die übrigen von der Beschwerdeführerin als Zeugen angerufenen Personen können zur vorliegend relevanten Frage, ob H. seiner Mutter von einem Vorfall berichtet hatte oder nicht, zum vornherein keine sachdienlichen Aussagen tätigen. Die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Januar 2025 ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch nachfolgende E. II. 3.3). Zu prüfen ist sodann, ob die Beschuldigte weitere zumutbare Nachforschungen hätte unternehmen müssen, um die Richtigkeit der Äusserungen ihres Sohnes zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Dies ist nach den vorliegenden Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten in casu zu verneinen. Die Beschuldigte durfte in guten Treuen das von ihrem Sohn Geschilderte für wahr halten und in der Folge in der E-Mail vom 11. März 2022 an den Vater des Sohnes und dessen Partnerin darauf Bezug nehmen. So liegt es klarerweise in der elterlichen Pflicht, das Kindeswohl permanent zu schützen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Für die Beschuldigte spricht insbesondere, dass sie einzig gegenüber den genannten Personen, mithin einem absolut beschränkten und vertraulichen Personen- kreis, in sachlich angemessener Weise Bezug auf das von H. Berichtete genommen hat. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen sie vorliegend hätte ergreifen müssen, um vor dem Versenden der besagten E-Mail vom 11. März 2022 die Äusserungen ihres Sohnes zu überprüfen. Damit hat sie die nach den konkreten Umständen geforderte Sorgfalt ohne Weiteres aufgebracht. Entsprechend hat sie sich offenkundig nicht der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB strafbar gemacht, weshalb sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Verfahrenseinstellung als rechtens erweist, zumal es sich bei der vorgeworfenen Tat erst noch um ein klares Bagatelldelikt handelt. 3.3 Zu betonen ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft namentlich bei Bagatelldelikten generell von ressourcenverschwendenden Massnahmen abzusehen hat. So hält die Botschaft zu StPO ausdrücklich fest, dass Beweiserhebungen im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalles stehen müssen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1263). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt zu stehen hat. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung sowie an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss daher im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen, denn die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1; Christoph Riedo / Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N 39). Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, bloss weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; BGer 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1). Auch wenn sich die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Konstellationen bezieht, in denen der Erlass eines Strafbefehls im Raum stand, sind diese Erwägungen analog auch für die vorliegende Situation anwendbar. 3.4 Schliesslich ist auch Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2025 zu bestätigen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO Kosten auferlegt werden, wenn sie sich am Verfahren beteiligt hat (BGE 138 IV 248), was in casu zutrifft. Die Zusprechung einer Entschädigung der Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 3'581.20 ist daher zu Recht erfolgt. 4. Aus den vorgenannten Gründen erhellt, dass der Verfahrensabschluss seitens der Staatsanwaltschaft in Form einer Verfahrenseinstellung, wie er vorliegend mit Verfügung vom 8. Januar 2025 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO vorgenommen worden ist, nicht zu beanstanden ist. Auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 3'581.20 zu bezahlen, ist zu bestätigen. Die Beschwerde vom 17. Januar 2025 ist folglich als unbegründet abzuweisen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 2. Nach Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. Ferner hat das Bundesgericht in BGE 147 IV 47 dargelegt, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zu Lasten des Staates geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zu Lasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.2.1 ff., insb. E. 4.2.6). Entsprechend dem genannten Verfahrensausgang, in Beachtung der dargelegten Rechtsprechung sowie angesichts des Umstands, wonach es sich bei der üblen Nachrede um ein Antragsdelikt handelt (vgl. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), hat die unterliegende Privatklägerin und Beschwerdeführerin der Beschuldigten, welche sich in diesem Verfahren beteiligt hat, eine Parteientschädigung zu entrichten. Da die Rechtsvertreterin der Beschuldigten, Advokatin Annalisa Landi, im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihre Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). In Anbetracht des Umfangs der Eingabe der Beschuldigten (1.5-seitige Stellungnahme vom 3. Februar 2025) erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 20.25, somit total Fr. 270.25, angemessen, wobei ihr dieser Betrag zu Lasten der Beschwerdeführerin auszurichten ist. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 750.-- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Advokatin Annalisa Landi eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 20.25, somit total Fr. 270.25, zu bezahlen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.